Beratungsfehler – Wer haftet beim PKV-Wechsel?
Wer die Private Krankenversicherung wechseln will, aber Vorkrankungen mitbringt, muss mit Aufschlägen rechnen. Wenn ein Makler zu einer Privaten Krankenversicherung rät, muss er auf dieses Risiko hinweisen, andernfalls kann er für einen eventuell entstehenden Schaden haftbar gemacht werden.
Private Krankenversicherung nicht unnötig wechseln
Die Private Krankenversicherung weist hohe Leistungen zu oft günstigeren Beiträgen, als die gesetzliche Krankenversicherung, auf. Wer über solch einen Tarif durch eine Private Krankenversicherung verfügt, sollte nicht ohne Not wechseln. Makler raten manchmal dennoch dazu, denn jeder neu abgeschlossene Vertrag für eine Private Krankenversicherung bewirkt eine hohe Provision. Dabei kann dem Kunden jedoch unter Umständen ein Schaden entstehen. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann für seinen Sohn auf Anraten eines Maklers die Private Krankenversicherung gewechselt. Der Sohn hatte jedoch Vorerkrankungen, weshalb für die neue Private Krankenversicherung kein Vertrag abgeschlossen werden konnte. Was blieb, war der Wechsel in eine andere Private Krankenversicherung zu einem wesentliche höheren Tarif.
Makler muss haften
Der Kunde zog gegen den beratenden Makler vor Gericht, mit Erfolg. Das OLG Hamm entschied, dass der Makler auf das Risiko beim Wechsel hätte hinweisen müssen (Az:18 U 154/09). Es entstehen dem Kunden durch die neue Private Krankenversicherung monatliche Mehrkosten von 174,- EUR, die der Makler nun tragen muss. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Makler seine Aufklärungspflicht verletzt hatte. Er hätte zudem aufgrund seiner Berufserfahrung wissen müssen, dass der Wechsel der PKV Probleme verursachen könnte, oder er hätte es recherchieren können. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung unterliegt generell dem Risiko von Vorerkrankungen.






